nachfolgend: Praxishinweise SSK) der Konkretisierung und einheitlichen Entscheidfindung im Bereich der Steuerbefreiung juristischer Personen, indem sie sich zu ausgewählten Themen des KS Nr. 12 äussern und dabei bestimmte Regelungsweisen bspw. von Privatschulen oder Alters- und Pflegeheimen vorschlagen (vgl. Praxishinweise SSK, S. 5). Beim KS Nr. 12 wie auch bei den Praxishinweisen SSK handelt es sich um reine Verwaltungsverordnungen, die keine Rechtssatzqualität aufweisen und daher für die Gerichte grundsätzlich nicht bindend sind.