4. Gemäss Art. 83 Abs. 1 Bst. g StG und Art. 56 Bst. g DBG können juristische Personen, die öffentliche oder gemeinnützige Zwecke verfolgen, für den Gewinn und das Kapital, die ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind, von der Steuerpflicht befreit werden. Unternehmerische Zwecke sind grundsätzlich nicht gemeinnützig. Nach Art. 6 Abs. 1 des Gesetzes über die Erbschafts- und Schenkungssteuer vom 23. November 1999 (ESchG; BSG 662.1) besteht ausserdem eine Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuerpflicht, soweit eine juristische Person nach Art. 83 StG von den Steuern befreit ist.