aus Sicht der Steuerverwaltung zulässig sei, den Liquidationserlös der anderen Stiftung der -7- Rekurrentin zuzuwenden. Der Bestätigung vom 4. Dezember 2018 war keine erneute Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen der Steuerbefreiung vorausgegangen. Die Rekurrentin kann somit aus dem genannten Schreiben nichts zu ihren Gunsten ableiten, da es auf dem Stand gemäss der Verfügung vom 21. April 2006 basiert. 3. In der Hauptsache strittig ist, ob die Aufhebung der am 21. April 2006 rückwirkend per 7. Juli 2005 wegen Gemeinnützigkeit verfügten Steuerbefreiung der Rekurrentin mit Wirkung ab dem Steuerjahr 2019 zu Recht erfolgt ist.