Weiter vertritt die Rekurrentin die Auffassung, die von der Steuerverwaltung vorgebrachten Sachverhalte würden im Wesentlichen vor der im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden Periode 2019-2020 liegen und aufgrund der bereits erfolgten Beurteilung durch die Steuerverwaltung am 4. Dezember 2018 nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden. Beim Schreiben der Steuerverwaltung vom 4. Dezember 2018 (vgl. Beilage 11 zum Rekursund Beschwerdeschreiben vom 5.12.2022) handelt es sich um eine Bestätigung gegenüber einer anderen Stiftung, dass der Rekurrentin die Steuerbefreiung gewährt wurde und dass es