BSG 661.261]; BGE 114 Ib 277 E. 3 a), ohne dass dabei neue Tatsachen oder Beweismittel vorliegen müssten. Ein Widerruf kann folglich auch darin begründet liegen, dass die Steuerverwaltung zur Ansicht gelangt, dass die Steuerbefreiung seinerzeit zu Unrecht erfolgt ist (vgl. VGE 22830/22831 vom 6.3.2008, in BVR 2008 S. 320 ff. E. 4.4). Folglich ist es der Steuerverwaltung vorliegend nicht verwehrt, unabhängig von einem konkreten Anlass die Voraussetzungen einer Steuerbefreiung zu überprüfen. Die Überprüfung stellt daher auch keinen Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben und das Rückwirkungsverbot dar.