2.3 Damit nicht jedes Jahr eine Verfügung betreffend die Steuerbefreiung eingeholt werden muss, ist es zwar zulässig, dass eine einmal, auf unbestimmte Zeit zugestandene subjektive Steuerbefreiung auch für künftige Steuerperioden weiter wirksam bleibt, dies jedoch nur so lange die Steuerverwaltung nicht zur Überprüfung der Voraussetzungen schreitet (Greter/Greter in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 4. Aufl., 2023, N. 2a zu Art. 56 DBG). Diese Überprüfung kann in jeder Steuerperiode erfolgen (Art. 19 der Verordnung über die Steuerbefreiung juristischer Personen vom 18. Oktober 2000 [SBV; BSG 661.261];