2.2 Im Weiteren wendet die Rekurrentin ein, es sei unverständlich, weshalb die Steuerverwaltung die bestehende Steuerbefreiung aufheben wolle, zumal sich weder die einschlägigen Rechtsgrundlagen noch die Tätigkeiten der Rekurrentin wesentlich geändert hätten. Soweit die Steuerverwaltung gestützt auf die gleichen, früheren, schon seit über Jahren bekannten Tatsachen die Steuerbefreiung widerrufe, stelle sie sich damit in Widerspruch zu ihrem eigenen, früheren Verhalten (sog. venire contra factum proprium), worin ein unzulässiger Verstoss gegen Treu und Glauben liege.