a StG bzw. Art. 33a DBG). Liegen die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nicht mehr vor, d.h. ist nicht gewährleistet, dass die entsprechenden Mittel tatsächlich -6- für den gemeinnützigen Zweck eingesetzt werden, sind diese Abzüge nicht gerechtfertigt (VGE 100 2022 13/14 vom 27.12.2023, E. 5.1). Die Steuerbefreiung hat daher nicht nur bei der Rekurrentin steuerliche Auswirkungen, sondern auch bei allen Personen, die ihr unentgeltlich Leistungen zuwenden. Deswegen besteht unabhängig von einem Steuerertrag bei der Rekurrentin ein hinreichendes Interesse an der Durchsetzung der Vorgaben des Gesetzgebers für die Steuerbefreiung.