2.1 Zunächst macht sie geltend, dass die Steuerverwaltung kein hinreichendes schutzwürdiges Interesse am vorliegenden Verfahren habe, da auch bei Widerruf der Steuerbefreiung bei der Rekurrentin kein grosser Steuerertrag zu erwarten sei. Diesem Argument ist entgegenzuhalten, dass für eine Steuerbefreiung die gesetzlich vorgegebenen Bestimmungen erfüllt sein müssen, unabhängig von einem allfälligen Steuerertrag, der sich über die Jahre allenfalls auch erhöhen kann. Sodann übersieht die Rekurrentin, dass die Steuerbefreiung für Spender die Möglichkeit eröffnet, Spenden an steuerbefreite Institutionen vom steuerbaren Einkommen abzuziehen (Art. 38a Bst. a StG bzw. Art.