1.1 Der Vertreter beantragt im Rechtsbegehren Ziff. 2 die Aufhebung der Verfügung vom 28. Januar 2022, mit welcher der Widerruf erstmals formal eröffnet wurde. Durch die erhobene Einsprache ist der Einspracheentscheid vom 2. November 2022 an die Stelle der genannten Verfügung getreten und bildet das allein massgebliche Anfechtungsobjekt. Eine formelle Aufhebung der Verfügung ist daher weder erforderlich noch vom VRPG vorgesehen. Insofern ist auf das Rechtsbegehren nicht einzutreten.