F. Am 21. Februar 2023 hat der Vertreter namens der Rekurrentin zur Vernehmlassung der Steuerverwaltung Stellung genommen und an den bisherigen Anträgen festgehalten. Im Weiteren beantragt sie, die Rückmeldung der Steuerverwaltung zum Schreiben der bernischen BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA) als Beweismittel zu edieren. Zudem macht er geltend, die Steuerverwaltung habe ihre Untersuchungspflicht verletzt. G. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) hat sich nicht vernehmen lassen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird, soweit für den Entscheid von Bedeutung, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.