Hinsichtlich eines allfälligen kommerziellen Zwecks sei vorliegend entscheidend, dass eine Abgrenzung zwischen einer unternehmerischen Tätigkeit und Vermögensverwaltung erfolgen müsse. Die Rekurrentin habe nicht Gewinne aus der Anlage in Liegenschaften in weitere Immobilien investiert, um ein Liegenschaftsunternehmen aufzubauen, sondern sie habe gestiftete, sich im Nachlassvermögen des Stifters bereits vorbestehende Grundstücke umstrukturiert, z.T. verkauft und nach einer Landumlegung einen Ersatzbau in F.________ erstellt.