Wenn das Stiftungsvermögen gemäss Statuten endgültig dem gemeinnützigen Zweck gewidmet sei, dann würde es keine Rolle spielen, wenn eine gewisse Zeit lang selbst ein vollständiger Unterbruch in der gemeinnützigen Tätigkeit stattgefunden hätte. Im Weiteren sei der von der Rekurrentin verbuchte Geschäftsführungsaufwand keineswegs unangemessen gewesen. Hinsichtlich eines allfälligen kommerziellen Zwecks sei vorliegend entscheidend, dass eine Abgrenzung zwischen einer unternehmerischen Tätigkeit und Vermögensverwaltung erfolgen müsse.