-4- Mehraufwand entstanden sei. Doch würden diese Sachverhalte im Wesentlichen vor der im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden Periode 2019-2020 liegen und aufgrund der bereits erfolgten Beurteilung durch die Steuerverwaltung am 4. Dezember 2018 nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden. Wenn das Stiftungsvermögen gemäss Statuten endgültig dem gemeinnützigen Zweck gewidmet sei, dann würde es keine Rolle spielen, wenn eine gewisse Zeit lang selbst ein vollständiger Unterbruch in der gemeinnützigen Tätigkeit stattgefunden hätte.