Der Entscheid der Steuerverwaltung sei demnach unangemessen und verstosse gegen die Grundsätze von Treu und Glauben, Gleichbehandlung und des Willkürverbots. Zur tatsächlichen Zweckverfolgung sei hervorzuheben, dass nicht nur die unmittelbare Projektarbeit (Prüfung der Unterstützungsgesuche und Dossiers und Ausrichtung von Spenden, Unterstützungsleistungen und Projektförderungsbeiträgen) eine tatsächliche Zweckverfolgung bedeute, sondern auch die Mittelbeschaffung, die zur Aufrechterhaltung des Betriebs einer Stiftung nötigen administrativen, rechtlichen, organisatorischen und steuerlichen Arbeiten oder Abklärungen.