Diese Frage sei zu bejahen. Aufgrund des Massgeblichkeitsprinzips seien sämtliche bei der Rekurrentin ordnungsgemäss verbuchten Aufwände grundsätzlich auch für die Steuerverwaltung massgebend. Die Auffassung der Steuerverwaltung, dass der Verwaltungsaufwand bei der Rekurrentin zu hoch sei, finde deshalb keine Grundlage. Der Entscheid der Steuerverwaltung sei demnach unangemessen und verstosse gegen die Grundsätze von Treu und Glauben, Gleichbehandlung und des Willkürverbots.