Namentlich habe im Jahr 2020 der Wechsel in der Geschäftsführung zu einem Zusatzaufwand geführt. Massgeblich sei nicht die Höhe des Verwaltungsaufwands und ob dieser als hoch oder angemessen erscheine, sondern vielmehr, ob die Weiterführung der beantragten Steuerbefreiung bei Beachtung des Massgeblichkeitsprinzips und des grossen Ermessensspielraums des Stiftungsrats bei der Beurteilung des in der Frage stehenden Zeitperiode konkret entstandenen Verwaltungsaufwands und dessen Angemessenheit im Vergleich zu den effektiv erbrachten Leistungen als vertretbar erscheine. Diese Frage sei zu bejahen.