Die Steuerverwaltung habe in ihrem Entscheid nicht erwähnt, dass im Wesentlichen sämtliche Umstände, welche sie zum Widerruf der Steuerbefreiung verwenden möchte, auch schon weit in der Vergangenheit vorgelegen und nie als ein Hindernis für die weitere Gewährung der Steuerbefreiung der Rekurrentin angesehen worden seien. Soweit die Steuerverwaltung gestützt auf die gleichen, schon seit über sechs Jahren bekannten Tatsachen die Steuerbefreiung widerrufe, stelle sie sich damit in Widerspruch zu ihrem eigenen, früheren Verhalten (sog. venire contra factum proprium), worin ein unzulässiger Verstoss gegen Treu und Glauben liege.