-3- be, da auch bei Widerruf der Steuerbefreiung bei der Rekurrentin kein grosser Steuerertrag zu erwarten sei. Die Steuerverwaltung habe in ihrem Entscheid nicht erwähnt, dass im Wesentlichen sämtliche Umstände, welche sie zum Widerruf der Steuerbefreiung verwenden möchte, auch schon weit in der Vergangenheit vorgelegen und nie als ein Hindernis für die weitere Gewährung der Steuerbefreiung der Rekurrentin angesehen worden seien.