Zudem sei die Verfügung vom 28. Januar 2022 betreffend Widerruf der verfügten Steuerbefreiung aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Zunächst bringt er vor, dass die Steuerverwaltung kein hinreichendes schutzwürdiges Interesse am vorliegenden Verfahren ha-