Zudem würden die Schilderungen, wonach die Steigerung des Stiftungsvermögens auch das Potential der gemeinnützigen Tätigkeit gesteigert habe, nicht zutreffen. Auch nach der Baurealisierung sei ein erheblicher Liegenschaftsgewinn von CHF 340'000.-- ausgewiesen worden, ohne dass die ausgerichteten Spenden derart angestiegen wären. Im Weiteren sei die Steuerbefreiung auch aufgrund fehlender Uneigennützigkeit zu widerrufen, da Selbst- und Erwerbszwecke verfolgt würden. C. Die dagegen von der Rekurrentin am 2. März 2022 erhobene Einsprache wurde von der Steuerverwaltung mit Einspracheentscheid vom 2. November 2022 abgewiesen.