von einem unternehmerischen Zweck auszugehen, sodass die Rekurrentin nicht mehr von der Steuerpflicht befreit werden könne. Selbst wenn die Meinung vertreten würde, die Vermietung der Liegenschaft falle nicht unter die kommerzielle Tätigkeit und diene lediglich der Finanzbeschaffung, sei festzuhalten, dass das blosse Kapitalansammeln keine Tätigkeit im Sinne des gemeinnützigen Zwecks darstelle. Zudem würden die Schilderungen, wonach die Steigerung des Stiftungsvermögens auch das Potential der gemeinnützigen Tätigkeit gesteigert habe, nicht zutreffen.