-2- Spenden ausmache. Entgegen der Argumentation der Rekurrentin habe die nunmehr beendete «Umbruchsituation» kein anderes Bild gezeigt. Das selbständige Realisieren eines Bauprojekts mit anschliessender Vermietung der Räumlichkeiten falle weder unter die Gemeinnützigkeit noch weise dies einen Zusammenhang zur gemeinnützigen Zweckverfolgung auf (beispielsweise günstiger Wohnraum für Bedürftige). Insgesamt sei festzustellen, dass die finanziellen Mittel der Rekurrentin nicht hauptsächlich für die Erfüllung des gemeinnützigen Zwecks, weswegen sie steuerbefreit worden sei, eingesetzt würden. Daher werde der gemeinnützige Zweck nicht