-8- VKD; BSG 161.12]). Mit Blick auf die kantonalen Steuern ist der Rekurrent als unterliegend zu betrachten. Hinsichtlich der direkten Bundessteuer obsiegt der Rekurrent im Umfang von CHF 6'774.--. Über beide Steuerarten gerechnet, obsiegt der Rekurrent in der Grössenordnung von etwa 10 %. Die Verfahrenskosten in Höhe von total CHF 1'200.-- werden dem Rekurrenten im Umfang des Unterliegens bzw. in Höhe von CHF 1'000.-- zur Bezahlung auferlegt und sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.