5.5 Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass der Rekurs hinsichtlich der kantonalen Steuern abzuweisen ist, da kein Vortrag von Investitionskosten, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, möglich ist (vgl. E. 5.4.2). Die Beschwerde hinsichtlich der direkten Bundessteuer ist teilweise gutzuheissen, da CHF 6'774.-- an Investitionskosten, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, vorgetragen werden können (vgl. E. 5.4.3). Die Akten werden zur Neuberechnung der direkten Bundessteuer im Sinn der Erwägungen an die Steuerverwaltung zurückgeschickt.