5.4.1 Der Gesetzgeber hat aber festgehalten, dass Investitionskosten, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, auch in den zwei nachfolgenden Steuerperioden abziehbar sind. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass diese in der Steuerperiode, in welcher die Aufwendungen angefallen sind, steuerlich nicht vollständig berücksichtigt werden können bzw. das Reineinkommen negativ ist (Art. 36 Abs. 1b StG i.V.m. Art. 1b Abs. 3 VUBV; Art. 4 Liegenschaftskostenverordnung). Dem Rekurrenten ist somit insofern beizupflichten, als dass grundsätzlich die Möglichkeit besteht, dass Investitionskosten, die dem Energiesparen und dem