5.3 Hinsichtlich der Rechnung von C.________ Gartenbau vom 31. Dezember 2020 über CHF 1'221.85 (pag. 20) trifft dies nicht zu. Diese Rechnung datiert aus dem Jahr 2020 und konnte deshalb nur hinsichtlich der Steuerperiode 2020 als Unterhaltskosten abgezogen werden. Wie in E. 5.1 ausgeführt, ist es nicht massgebend, wann eine Rechnung bezahlt wird, sondern welches Rechnungsdatum diese trägt. Insofern hat die Steuerverwaltung diese Rechnung bei den Unterhaltskosten 2021 zu Recht nicht berücksichtigt.