-6- Verordnungen (Liegenschaftskostenverordnung und ESTV-Liegenschaftskostenverordnung) eine entsprechende Vorgabe fehlt, kann gemäss verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung bei der direkten Bundessteuer ebenfalls auf das Rechnungsdatum abgestellt werden (VGE 100 2013 240/241 vom 7.11.2014, E. 3.1). Insofern ist sowohl hinsichtlich der kantonalen Steuern als auch hinsichtlich der direkten Bundessteuer massgeblich, wann die Rechnung ausgestellt worden ist. Datiert eine Rechnung aus dem Jahr 2020, kann diese nur betreffend die Veranlagung 2020 für einen Abzug qualifizieren, unabhängig davon, wann sie bezahlt worden ist.