5.1 Für den Kanton Bern bzw. die kantonalen Steuern sieht Art. 4 VUBV (vgl. auch MB 5, Ziff. 3) vor, dass für die Geltendmachung von abzugsfähigen Kosten auf das Rechnungsdatum abzustellen sei. Da auf eidgenössischer Ebene in den Art. 32 DBG konkretisierenden