4.5 Der Rekurrent bestreitet den als Liegenschaftsunterhalt in den Veranlagungsverfügungen 2020 berücksichtigten Betrag von CHF 97'480.-- nicht. Im Gegenteil stützt er sich im Schreiben vom 13. Februar 2023 auf diesen Betrag. Da die Akten keinerlei Anlass für eine Korrektur ergeben, geht auch die Steuerrekurskommission von diesem Betrag aus. Zu prüfen bleibt, ob und in welchem Umfang der Rekurrent einen Vortrag auf die Steuerperiode 2021 geltend machen kann (näher dazu in E. 5.4.1 ff.).