4.4 Die entsprechenden Veranlagungsverfügungen 2020 sind in Rechtskraft erwachsen (pag. 10 und pag. 8). Da im Steuerjahr 2020 aber sowohl hinsichtlich der kantonalen Steuern als auch hinsichtlich der direkten Bundessteuer Einkommenssteuern von CHF 0.-- (pag. 14 und pag. 12) resultierten, wäre eine Anfechtung mangels eines rechtlich geschützten Interesses nicht möglich gewesen (vgl. dazu TaxInfo zur Übertragbarkeit von Grundstückkosten auf nachfolgende Steuerjahre, abrufbar unter , Menu "Themen > Ein- kommens- und Vermögenssteuern > Artikel 7 StG > Bewertung der Grundstücke bei interkantonalen Steuerausscheidungen [Repartitionswerte]