SR 642.116), der Verordnung vom 24. August 1992 über die Massnahmen zur rationellen Energieverwendung und zur Nutzung erneuerbarer Energien (SR 642.116.1) sowie der Verordnung der ESTV vom 24. August 1992 über die abziehbaren Kosten von Liegenschaften des Privatvermögens bei der direkten Bundessteuer (ESTV-Liegenschaftskostenverordnung; SR 642.116.2) konkretisiert. Ergänzend dazu ist auch das von der Steuerverwaltung des Kantons Bern herausgegebene Merkblatt zu den abzugsfähigen Liegenschaftskosten zu berücksichtigen (abrufbar unter: , Menu "Publikationen > Merkblätter > Ein- kommens- und Vermögenssteuern