1.2 Die Beurteilung der Streitsache fällt an sich in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 70 Abs. 4 Bst. c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]), die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse rechtfertigen aber eine Überweisung an die Kammer (Art. 70 Abs. 5 GSOG). 2. Strittig und vorliegend zu prüfen ist, ob die vom Rekurrenten im Jahr 2021 geltend gemachten Liegenschaftskosten zum Abzug zugelassen werden können.