1.1 Die Steuerrekurskommission ist als Rechtsmittelbehörde an das Anfechtungsobjekt gebunden und es steht ihr lediglich zu, dieses zu überprüfen. Die Einspracheentscheide betreffend das Steuerjahr 2021 vom 3. November 2022 (pag. 63-55) sind in diesem Verfahren das Anfechtungsobjekt. Nicht Anfechtungsobjekte sind die in Rechtskraft erwachsenen Veranlagungsverfügungen 2020 (pag. 15-8) und eine allfällige in der Zwischenzeit ergangene Veranlagung 2022. Soweit der Rekurrent eine Korrektur dieser Veranlagungen beantragt, kann darauf nicht eingetreten werden.