100 22 397 200 22 290 Gemeinde: D.________ ZPV-Nr.: ________ Eröffnung: 22.2.2024 JCU/NZB/cbi STEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN Sitzung vom 20. Februar 2024 Es wirken mit: die hauptamtliche Richterin Cuccarède, die Fachrichter Antenen und Lüthi sowie Zbinden als Gerichtsschreiberin In der Rekurs- und Beschwerdesache von A.________, ________ gegen Steuerverwaltung des Kantons Bern, Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern betreffend die kantonalen Steuern und die direkte Bundessteuer 2021 hat die Steuerrekurskommission den Akten entnommen: A. A.________ (Rekurrent) liess im Jahr 2020 diverse Umbauarbeiten an seiner Liegen- schaft in D.________ durchführen. Unter anderem wurde dabei ein Badezimmer in den Geräte- raum eingebaut, das Vordach renoviert und die offene Cheminée-Anlage durch einen Holz- Speicherofen ersetzt. Die gesamten Umbaukosten betrugen ca. CHF 120'000.--, wobei von ihm ca. CHF 100'000.-- als Unterhalt eingestuft wurden. Der Rekurrent ging davon aus, dass diese Kosten anteilig in drei Steuerjahren (2020, 2021 und 2022) geltend gemacht werden können, konkret ausmachend je CHF 33'617.-- (gerundet). B. Letztmals mit Einspracheentscheiden vom 3. November 2022 wurde der Rekurrent von der Steuerverwaltung des Kantons Bern, ________ (Steuerverwaltung), für das Steuerjahr 2021 auf ein steuerbares Einkommen von CHF 88'786.-- bei den kantonalen Steuern und CHF 85'039.-- bei der direkten Bundessteuer veranlagt. Bei der Berechnung des Nettoertrags der Liegenschaft wurden Unterhaltskosten von CHF 4'936.-- berücksichtigt. Das steuerbare Vermögen wurde auf CHF ________ festgelegt (pag. 57-55). C. Der Rekurrent hat dagegen am 2. Dezember 2022 Rekurs betreffend die kantonalen Steuern und Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer bei der Steuerrekurskommission des Kantons Bern (Steuerrekurskommission) erhoben. Er beantragt sinngemäss, dass von den Umbaukosten die Energiesparmassnahmen (ca. CHF 75'000.--) ausgeschieden werden und der dafür vorgesehene Abzug auf die Steuerjahre 2020, 2021 und 2022 aufgeteilt (und damit teil- weise vorgetragen) werde. Darüber hinaus rügt er, dass die Steuerverwaltung die den Umbau betreffenden Rechnungen weder im Veranlagungs- noch im Einspracheverfahren eingefordert und überprüft habe. D. Mit Eingangsbestätigung vom 1. Dezember 2022 hat die Steuerrekurskommission den Rekurrenten u.a. aufgefordert, diverse Unterlagen einzureichen, und ihn über die Beweislast- verteilung aufgeklärt. E. Am 20. Dezember 2022 hat der Rekurrent der Steuerrekurskommission mitgeteilt, dass er eine nochmalige Überprüfung der Grundlagen wünsche. Seine Investitionen seien sehr hoch gewesen und würden die Einsparung von Energie bezwecken. Mit gleicher Eingabe hat der Rekurrent zahlreiche Unterlagen eingereicht. F. Die Steuerverwaltung hat sich am 23. Januar 2023 vernehmen lassen und die teilweise Gutheissung von Rekurs bzw. Beschwerde beantragt, unter Kostenfolge. Sie führt zur Begrün- dung aus, dass sie entgegen den Ausführungen des Rekurrenten die Rechnungen der -2- Umbaukosten einverlangt und geprüft habe. Im Rahmen dieser Prüfung habe sie hinsichtlich der Veranlagung 2020 festgestellt, dass der Rekurrent nur einen Teil der Umbaukosten geltend gemacht habe. Der Abzug für Liegenschaftskosten sei deshalb von CHF 33'617.-- auf CHF 97'480.-- erhöht worden. Die entsprechenden Veranlagungen 2020 seien in Rechtskraft erwachsen. In der Steuererklärung 2021 habe der Rekurrent Unterhaltskosten von CHF 39'775.-- geltend gemacht, die aber nur im Umfang von CHF 4'936.-- das Jahr 2021 be- troffen und entsprechend hätten berücksichtigt werden können. Da bei den kantonalen Steuern 2020 ein positives Reineinkommen resultiert habe, sei diesbezüglich ein Vortrag der Kosten, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, ausgeschlossen. Bei der direkten Bundes- steuer habe in der Steuerperiode 2020 ein negatives Reineinkommen von CHF 6'774.-- resul- tiert. Da mindestens die Kosten des Speicherofens von CHF 27'600.-- als Investitionen, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, eingestuft werden könnten, seien diese Ausga- ben im Umfang von CHF 6'774.-- auf das Steuerjahr 2021 vorzutragen und insofern vorliegend zu berücksichtigen. G. Der Rekurrent hat am 13. Februar 2023 Stellung dazu genommen und ausgeführt, dass die Argumentation der Steuerverwaltung für ihn unverständlich und kompliziert sei. Durch den Umbau habe die Isolation verbessert werden können, was energetisch sinnvoll sei. Die dazu- gehörigen Folgekosten würden nicht berücksichtigt. Der Kanton Bern befürworte, dass Energie- und Umweltmassnahmenkosten auf drei Steuerjahre aufgeteilt werden könnten. Zudem sei of- fensichtlich, dass eine Rechnung vom 31. Dezember 2020 erst im Jahr 2021 bezahlt werden könne. Er habe die Kosten von CHF 97'480.-- aufgeteilt und wolle diese in den Jahren 2020, 2021 und 2022 anteilmässig in Abzug bringen. H. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) hat sich nicht vernehmen lassen. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen. Die Steuerrekurskommission zieht in Erwägung: 1. Einspracheentscheide der Steuerverwaltung betreffend die Einkommens- und Vermö- gensveranlagung können bei der Steuerrekurskommission durch Rekurs bzw. Beschwerde an- gefochten werden (Art. 195 ff. des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11]; Art. 140 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] i.V.m. Art. 9 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer [BStV; BSG 668.11]). Die Steuerrekurskommission ist deshalb sachlich und -3- örtlich zuständig. Der Rekurrent ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen. Er ist daher beschwert und zur Anfechtung befugt (Art. 195 Abs. 2 StG; Art. 140 ff. DBG i.V.m. Art. 3 BStV i.V.m. Art. 86 und 65 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Eingabe ist deshalb unter nachfolgender Einschränkung einzutreten. 1.1 Die Steuerrekurskommission ist als Rechtsmittelbehörde an das Anfechtungsobjekt ge- bunden und es steht ihr lediglich zu, dieses zu überprüfen. Die Einspracheentscheide betref- fend das Steuerjahr 2021 vom 3. November 2022 (pag. 63-55) sind in diesem Verfahren das Anfechtungsobjekt. Nicht Anfechtungsobjekte sind die in Rechtskraft erwachsenen Veranla- gungsverfügungen 2020 (pag. 15-8) und eine allfällige in der Zwischenzeit ergangene Veranla- gung 2022. Soweit der Rekurrent eine Korrektur dieser Veranlagungen beantragt, kann darauf nicht eingetreten werden. 1.2 Die Beurteilung der Streitsache fällt an sich in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 70 Abs. 4 Bst. c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]), die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse rechtfertigen aber eine Überweisung an die Kammer (Art. 70 Abs. 5 GSOG). 2. Strittig und vorliegend zu prüfen ist, ob die vom Rekurrenten im Jahr 2021 geltend ge- machten Liegenschaftskosten zum Abzug zugelassen werden können. 3. Der Kanton Bern erhebt von den natürlichen Personen insbesondere eine Einkommens- steuer (Art. 1 Abs. 1 Bst. a StG; Art. 1 Bst. a DBG; Art. 2 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Ge- meinden [StHG; SR 642.14]). Zu diesem Zweck wird das Reineinkommen der steuerpflichtigen Person ermittelt, indem von deren gesamten steuerbaren Einkünften (Art. 19-29 StG; Art. 16-24 DBG) die mit der Einkommenserzielung zusammenhängenden Aufwendungen (Ge- winnungskosten) und die allgemeinen Abzüge (Art. 31-39 StG; Art. 26-33a DBG) abgezogen werden (Art. 30 Abs. 1 StG; Art. 25 DBG). 4. Bei Liegenschaften im Privatvermögen können unter anderem die Unterhaltskosten von den steuerbaren Einkünften abgezogen werden (Art. 36 Abs. 1 StG; Art. 32 Abs. 2 Satz 1 DBG). Nicht abziehbar sind demgegenüber Aufwendungen für die Anschaffung, Herstellung oder Wertvermehrung von Vermögensgegenständen (Art. 39 Abs. 1 Bst. d StG; Art. 34 Bst. d DBG). -4- 4.1 Auf kantonaler Ebene werden die abzugsfähigen Liegenschaftskosten in der Verordnung vom 12. November 1980 über die Unterhalts-, Betriebs- und Verwaltungskosten von Grundstü- cken (VUBV; BSG 661.312.51) näher umschrieben. Auf Bundesebene werden die abziehbaren Liegenschaftskosten in der Verordnung vom 9. März 2018 über den Abzug der Kosten von Lie- genschaften des Privatvermögens bei der direkten Bundessteuer (Liegenschaftskostenverord- nung; SR 642.116), der Verordnung vom 24. August 1992 über die Massnahmen zur rationellen Energieverwendung und zur Nutzung erneuerbarer Energien (SR 642.116.1) sowie der Verord- nung der ESTV vom 24. August 1992 über die abziehbaren Kosten von Liegenschaften des Privatvermögens bei der direkten Bundessteuer (ESTV-Liegenschaftskostenverordnung; SR 642.116.2) konkretisiert. Ergänzend dazu ist auch das von der Steuerverwaltung des Kan- tons Bern herausgegebene Merkblatt zu den abzugsfähigen Liegenschaftskosten zu berück- sichtigen (abrufbar unter: , Menu "Publikationen > Merkblätter > Ein- kommens- und Vermögenssteuern > 2021 > Merkblatt 5: Grundstückkosten" [abgerufen am: 22.1.2024]; nachfolgend: MB 5). 4.2 Ebenfalls abziehbar sind Investitionskosten, die dem Energiesparen und dem Umwelt- schutz dienen (Art. 36 Abs. 1a StG; Art. 32 Abs. 2 DBG i.V.m. Art. 1 Liegenschaftskostenver- ordnung). Als solche Investitionskosten qualifizieren alle Aufwendungen für Massnahmen, die zur rationellen Energieverwendung oder zur Nutzung erneuerbarer Energien beitragen. Ent- sprechende Auslagen sind den Unterhaltskosten gleichgestellt und zwar unabhängig davon, ob sie dem Ersatz veralteter Bauteile und Installationen dienen oder ob sie erstmalig angebracht werden. Vorausgesetzt ist indes, dass sie ein bestehendes Gebäude betreffen (Art. 1 Abs. 1 Bst. f VUBV; Art. 1 Abs. 1 Liegenschaftskostenverordnung). 4.3 Im Rekurs- und Beschwerdeschreiben vom 2. Dezember 2022 hat der Rekurrent vorge- bracht, dass insgesamt CHF 119'183.-- an Umbaukosten angefallen seien. Aus den Akten er- gibt sich, dass dies der Summe entspricht, die B.________ (Verantwortliche für den Umbau) in ihrer "Abrechnung für Veranlagung der Steuerjahre 2020 / 2021 / 2022" vom 31. Dezember 2020 als Gesamtkosten ausweist (pag. 51). Diese Summe unterteilt B.________ in CHF 100'850.45 für Unterhalt / Sanierung und CHF 18'333.-- für Neuwerte. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2022 hat der Rekurrent der Steuerrekurskommission einen Grossteil der Rech- nungskopien zugestellt, welche in dieser Abrechnung erfasst waren. Er hat die Belege nach den Themen "Neuwert", "Unterhalt", "Umwelt" und "Energie" kategorisiert. Werden die vom Rekur- renten grossmehrheitlich belegten Summen der Kategorien "Unterhalt", "Umwelt" und "Energie" zusammengerechnet, ergibt dies ein Total von CHF 100'087.25. Aufgrund der geringen Diffe- renz ist davon auszugehen, dass der Steuerverwaltung mehrheitlich dieselben Belege vorgele- -5- gen haben, als sie diese im Rahmen der Steuerveranlagung 2020 geprüft und Unterhaltskosten von CHF 97'480.-- akzeptiert hat. 4.4 Die entsprechenden Veranlagungsverfügungen 2020 sind in Rechtskraft erwachsen (pag. 10 und pag. 8). Da im Steuerjahr 2020 aber sowohl hinsichtlich der kantonalen Steuern als auch hinsichtlich der direkten Bundessteuer Einkommenssteuern von CHF 0.-- (pag. 14 und pag. 12) resultierten, wäre eine Anfechtung mangels eines rechtlich geschützten Interesses nicht möglich gewesen (vgl. dazu TaxInfo zur Übertragbarkeit von Grundstückkosten auf nach- folgende Steuerjahre, abrufbar unter , Menu "Themen > Ein- kommens- und Vermögenssteuern > Artikel 7 StG > Bewertung der Grundstücke bei interkanto- nalen Steuerausscheidungen [Repartitionswerte] > Übertragbarkeit von Grundstückskosten auf nachfolgende Steuerjahre" [abgerufen am: 22.1.2024]; nachfolgend TaxInfo). Eine Überprüfung ist insofern erst im Steuerjahr 2021 möglich. Entsprechend kann dem Rekurrenten hinsichtlich der Höhe der berücksichtigen Kosten die Rechtskraft nicht entgegengehalten werden. 4.5 Der Rekurrent bestreitet den als Liegenschaftsunterhalt in den Veranlagungsverfügungen 2020 berücksichtigten Betrag von CHF 97'480.-- nicht. Im Gegenteil stützt er sich im Schreiben vom 13. Februar 2023 auf diesen Betrag. Da die Akten keinerlei Anlass für eine Korrektur erge- ben, geht auch die Steuerrekurskommission von diesem Betrag aus. Zu prüfen bleibt, ob und in welchem Umfang der Rekurrent einen Vortrag auf die Steuerperiode 2021 geltend machen kann (näher dazu in E. 5.4.1 ff.). 5. Zunächst ist in einem ersten Schritt auf die zeitliche Abgrenzung des Liegenschaftsunter- halts von Grundstücken im Privatvermögen einzugehen. Für die zeitliche Abgrenzung, also die Frage, in welchem Jahr Unterhaltskosten zum Abzug zugelassen sind, können theoretisch ver- schiedene Methoden zur Anwendung gelangen. In der Literatur herrscht zu dieser Frage Unei- nigkeit. Einzelne Autoren stellen auf den Zeitpunkt der Zahlung einer Rechnung ab (sog. Ist- Methode). Andere Lehrmeinungen verweisen für eine praktikable und sachgerechte Lösung hingegen auf das Rechnungsdatum (sog. Soll-Methode; für eine Übersicht der verschiedenen Lehrmeinungen und Justizentscheide siehe Peter Locher, Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, I. Teil, 2. Aufl., 2019, N. 47 zu Art. 32 DBG). Auch das Bundesgericht hat schon festgehalten, dass praxisgemäss entweder auf den Zeitpunkt der Zahlung der Rech- nung oder auf das Rechnungsdatum abgestellt wird (BGer 2C_456/2017 vom 31.10.2017, E. 3.1). 5.1 Für den Kanton Bern bzw. die kantonalen Steuern sieht Art. 4 VUBV (vgl. auch MB 5, Ziff. 3) vor, dass für die Geltendmachung von abzugsfähigen Kosten auf das Rechnungs- datum abzustellen sei. Da auf eidgenössischer Ebene in den Art. 32 DBG konkretisierenden -6- Verordnungen (Liegenschaftskostenverordnung und ESTV-Liegenschaftskostenverordnung) eine entsprechende Vorgabe fehlt, kann gemäss verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung bei der direkten Bundessteuer ebenfalls auf das Rechnungsdatum abgestellt werden (VGE 100 2013 240/241 vom 7.11.2014, E. 3.1). Insofern ist sowohl hinsichtlich der kantonalen Steuern als auch hinsichtlich der direkten Bundessteuer massgeblich, wann die Rechnung aus- gestellt worden ist. Datiert eine Rechnung aus dem Jahr 2020, kann diese nur betreffend die Veranlagung 2020 für einen Abzug qualifizieren, unabhängig davon, wann sie bezahlt worden ist. 5.2 Die Steuerverwaltung hat sowohl in den Einspracheentscheiden als auch schon in den Veranlagungen 2021 Unterhaltskosten in Höhe von CHF 4'936.-- zugelassen (pag. 57, pag. 55, pag. 44 und pag. 42). Dieser Betrag ergibt sich durch Addition von CHF 168.10 (________, Rechnung vom 28.1.2021, pag. 16), CHF 318.25 (________, Rechnung vom 23.6.2021, pag. 19), CHF 325.-- (________, Rechnung vom 13.8.2021, pag. 18) und CHF 4'124.25 (________, Rechnung vom 14.10.2021, pag. 17). Die entsprechenden Rechnungen können als Unterhaltskosten hinsichtlich der Steuerperiode 2021 zugelassen werden, da die Rechnungen alle aus dem Jahr 2021 datieren und als Unterhaltskosten qualifizieren. 5.3 Hinsichtlich der Rechnung von C.________ Gartenbau vom 31. Dezember 2020 über CHF 1'221.85 (pag. 20) trifft dies nicht zu. Diese Rechnung datiert aus dem Jahr 2020 und konnte deshalb nur hinsichtlich der Steuerperiode 2020 als Unterhaltskosten abgezogen wer- den. Wie in E. 5.1 ausgeführt, ist es nicht massgebend, wann eine Rechnung bezahlt wird, son- dern welches Rechnungsdatum diese trägt. Insofern hat die Steuerverwaltung diese Rechnung bei den Unterhaltskosten 2021 zu Recht nicht berücksichtigt. 5.4 Zu den erwähnten Umbaukosten 2020, hinsichtlich welcher der Rekurrent im Steuerjahr 2021 konkret CHF 33'617.-- geltend macht (pag. 30), ist zu bemerken, dass alle der Steuerre- kurskommission vorliegenden Rechnungen (vgl. Beilagen zum Schreiben des Rekurrenten vom 18.12.2022) vom Jahr 2020 datieren, womit sie grundsätzlich nicht für einen Abzug im Steuer- jahr 2021 qualifizieren. 5.4.1 Der Gesetzgeber hat aber festgehalten, dass Investitionskosten, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, auch in den zwei nachfolgenden Steuerperioden abziehbar sind. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass diese in der Steuerperiode, in welcher die Aufwen- dungen angefallen sind, steuerlich nicht vollständig berücksichtigt werden können bzw. das Reineinkommen negativ ist (Art. 36 Abs. 1b StG i.V.m. Art. 1b Abs. 3 VUBV; Art. 4 Liegen- schaftskostenverordnung). Dem Rekurrenten ist somit insofern beizupflichten, als dass grundsätzlich die Möglichkeit besteht, dass Investitionskosten, die dem Energiesparen und dem -7- Umweltschutz dienen, vorgetragen werden können. Entgegen der Ansicht des Rekurrenten können die entsprechenden Investitionskosten aber nicht anteilig auf drei Steuerjahre verteilt werden bzw. es besteht kein Wahlrecht, wie diese Anrechnung vorgenommen werden soll (vgl. die Darstellung von B.________, wonach in den Steuerjahren 2020, 2021 und 2022 gerundet je CHF 33'617.-- abgezogen werden können, pag. 51). Ein Übertrag bzw. Vortrag ist vielmehr nur möglich, soweit der Abzug in der Steuerperiode, in welcher die Aufwendungen angefallen sind, nicht vollständig berücksichtigt werden kann, da ein negatives Reineinkommen resultiert. Dies ergibt sich im Übrigen auch aus dem TaxInfo Beitrag, welcher der Rekurrent mit Schreiben vom 18. Dezember 2022 eingereicht hat. 5.4.2 Aus der Steuerveranlagung 2020 hinsichtlich der kantonalen Steuern geht hervor, dass das Reineinkommen CHF 2'173.-- betragen hat (pag. 10). Das Reineinkommen bei den kanto- nalen Steuern war damit positiv, womit kein Vortrag von Investitionskosten möglich ist, da diese bereits im vollen Umfang berücksichtigt werden konnten. Eine Ausscheidung, welcher Teil der zugelassenen Liegenschaftskosten von CHF 97'480.-- auf Investitionskosten entfallen, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, ist damit hinsichtlich der kantonalen Steuern überflüssig. 5.4.3 Hinsichtlich der direkten Bundessteuer weist die Steuerveranlagung 2020 ein Reinein- kommen von CHF -6'774.-- aus (pag. 8). Im Umfang dieses negativen Reineinkommens ist ein Vortrag der Investitionskosten, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, auf das Steuerjahr 2021 möglich. In Übereinstimmung mit der Steuerverwaltung ist davon auszugehen, dass mindestens die Kosten des Holz-Speicherofens in der Höhe von CHF 27'600.-- als solche Investitionen qualifiziert werden können. Insofern können vorliegend CHF 6'774.-- als Investiti- onskosten auf die Steuerperiode 2021 bei der direkten Bundessteuer vorgetragen werden. 5.5 Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass der Rekurs hinsichtlich der kantonalen Steuern abzuweisen ist, da kein Vortrag von Investitionskosten, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, möglich ist (vgl. E. 5.4.2). Die Beschwerde hinsichtlich der direkten Bundessteuer ist teilweise gutzuheissen, da CHF 6'774.-- an Investitionskosten, die dem Ener- giesparen und dem Umweltschutz dienen, vorgetragen werden können (vgl. E. 5.4.3). Die Akten werden zur Neuberechnung der direkten Bundessteuer im Sinn der Erwägungen an die Steuer- verwaltung zurückgeschickt. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Rekurrent einen Anteil der gesamten Verfah- renskosten zu tragen (Art. 144 Abs. 1 und 5 DBG sowie Art. 200 Abs. 1 StG i.V.m. Art. 1, 2, 53, 58 und 59 des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwal- tungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret, -8- VKD; BSG 161.12]). Mit Blick auf die kantonalen Steuern ist der Rekurrent als unterliegend zu betrachten. Hinsichtlich der direkten Bundessteuer obsiegt der Rekurrent im Umfang von CHF 6'774.--. Über beide Steuerarten gerechnet, obsiegt der Rekurrent in der Grössenordnung von etwa 10 %. Die Verfahrenskosten in Höhe von total CHF 1'200.-- werden dem Rekurrenten im Umfang des Unterliegens bzw. in Höhe von CHF 1'000.-- zur Bezahlung auferlegt und sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. 7. Weil der Rekurrent im vorliegenden Verfahren nicht vertreten ist und weil keine notwendi- gen und verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, werden keine Parteikosten gespro- chen (Art. 200 Abs. 4 StG sowie Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021]). Aus diesen Gründen wird erkannt: 1. Der Rekurs betreffend die kantonalen Steuern 2021 wird abgewiesen, soweit darauf ein- zutreten ist. 2. Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer 2021 wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die Akten werden zur Neuberechnung der Steuer im Sinn der Erwägungen an die Steuerverwaltung zurückgeschickt. 3. Die Kosten des Verfahrens vor der Steuerrekurskommission werden dem Rekurrenten anteilmässig im Umfang von CHF 1'000.-- zur Bezahlung auferlegt. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 5. Gegen den Entscheid betreffend die kantonalen Steuern kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde erhoben werden. Die Frist ist eingehalten, wenn die Rechts- schrift am letzten Tag der Frist einer schweizerischen Poststelle übergeben wird. Die Be- schwerdeschrift ist in 3-facher Ausfertigung einzureichen. Sie muss von der beschwer- deführenden Person selbst oder von einem zur Prozessführung vor bernischen Gerichten ermächtigten Anwalt verfasst und unterzeichnet sein (Art. 15 Abs. 4 VRPG). Die Rechts- schrift hat insbesondere das Rechtsbegehren und die Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. -9- Gegen den Entscheid betreffend die direkte Bundessteuer kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde erhoben werden (Art. 145 DBG i.V.m. Art. 9 Abs. 3 BStV). Die Frist ist eingehalten, wenn die Rechtsschrift am letzten Tag der Frist einer schweizeri- schen Poststelle übergeben wird. Die Beschwerdeschrift ist in 3-facher Ausfertigung einzureichen. Sie muss von der beschwerdeführenden Person selbst oder von einem zur Prozessführung vor bernischen Gerichten ermächtigten Anwalt verfasst und unterzeichnet sein (Art. 15 Abs. 4 VRPG). Die Rechtsschrift hat insbesondere das Rechtsbegehren und die Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Wird beim Verwaltungsgericht für die kantonalen Steuern und die direkte Bundes- steuer Beschwerde erhoben, können diese, soweit den gleichen Gegenstand betref- fend, in einer gemeinsamen Rechtsschrift eingereicht werden. Sie hat insbesondere die jeweiligen Rechtsbegehren sowie die Begründungen zu enthalten. 6. Zu eröffnen an: ▪ A.________ ▪ Steuerverwaltung des Kantons Bern ▪ Eidgenössische Steuerverwaltung ▪ Gemeinde D.________ IM NAMEN DER STEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN Die Richterin Die Gerichtsschreiberin Cuccarède Zbinden - 10 -