Aus den Akten ergibt sich nicht, welchen Anteil vom Einkommen die Rekurrentin in welcher Jahreshälfte erwirtschaftet hat. Die Steuerverwaltung hat deshalb in ihrer Vernehmlassung vom 24. Januar 2023 vorgebracht, dass annahmeweise die Hälfte des massgebenden selbständigen Erwerbseinkommens 2021 als Basis zur Berechnung des Säule 3a-Abzugs zu berücksichtigen sei, ausmachend CHF 71'159.-- (1/2 von CHF 142'318.--). Die Rekurrentin hat die Möglichkeit erhalten, zur Vernehmlassung der Steuerverwaltung Stellung zu nehmen, indes darauf verzichtet. Insofern kann festgehalten werden, dass sie die seitens der Steuerverwaltung vorgenommene Aufteilung nicht beanstandet hat.