4.7.4 Zu klären bleibt somit noch, welches Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit für die zweite Jahreshälfte 2021 massgebend ist. Denn konsequenterweise kann hinsichtlich des grossen Säule 3a-Abzugs nur auf das in dieser Zeitspanne erzielte selbständige Einkommen abgestellt werden (mit Hinweis auf eine pro-rata-temporis-Handhabung auch das Bundesgericht in BGer 2C_522/2018 vom 15.4.2020, E. 5.2; vgl. zudem Hunziker/Mayer-Knobel in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 4. Aufl., 2022, N. 28a zu Art. 33 DBG). Somit sind vorliegend die Bst. b und Bst. g von Ziff.