b fest, dass bei dieser Ausgangslage lediglich der kleine Säule 3a-Abzug, entsprechend CHF 6'883.--, möglich ist. Dass sich ein solches schematisches Abstellen auf den Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung (vgl. Art. 7 Abs. 1 BVV 3 und E. 4.2 f.) bei Steuerpflichtigen, die gleichzeitig eine selbständige Haupterwerbstätigkeit ausüben und einem unselbständigen Nebenerwerb nachgehen, für den sie bei einer Vorsorgeeinrichtung versichert sind, -7- nachteilig auswirken kann, wird vom Bundesgericht anerkannt (BGer 2C_22/2016 bzw. 2C_23/2016 vom 21.4.2016, E. 3.2.4).