4.7.3 Damit ist die Rekurrentin während dem ersten Halbjahr 2021 sowohl einer selbständigen wie auch einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen, wobei sie im Rahmen der unselbständigen Erwerbstätigkeit einer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen war. Das KS 18 hält in Ziff. 5.6 Bst. b fest, dass bei dieser Ausgangslage lediglich der kleine Säule 3a-Abzug, entsprechend CHF 6'883.--, möglich ist.