Zudem wäre es wirtschaftlich wenig sinnvoll gewesen, wenn die Rekurrentin die selbständige Erwerbstätigkeit während dem ersten Halbjahr 2021 niedergelegt hätte. Zudem äussert sich die Rekurrentin nicht, warum sie mit ihrer Selbständigkeit im zweiten Halbjahr 2021 (gemäss eigener Darstellung nach halbjährigem Unterbruch) einen doppelt so hohen Erfolg (konkret CHF 142'318.--, vgl. pag. 32, pag. 83 und pag. 87) erzielen konnte als im gesamten Jahr 2020. Insofern scheint für die Steuerrekurskommission – gleich wie für die Steuerverwaltung (vgl. E. 4.7.1) – unzweifelhaft, dass die Rekurrentin ihre selbständige Erwerbstätigkeit während dem gesamten Jahr 2021 ausgeübt hat.