7, pag. 16 sowie pag. 20). Es scheint wenig glaubhaft, dass die Rekurrentin das im Jahr 2020 gelebte Modell im 2021 nicht fortgeführt und – wie von ihr vorgebracht – erst im zweiten Halbjahr selbständig erwerbstätig gewesen ist. Dies insbesondere aufgrund des geringen erwirtschafteten Einkommens für das erste Halbjahr 2021 im Rahmen der unselbständigen Erwerbstätigkeit von CHF 8'543.-- plus CHF 420.-- Spesenentschädigung. Zudem wäre es wirtschaftlich wenig sinnvoll gewesen, wenn die Rekurrentin die selbständige Erwerbstätigkeit während dem ersten Halbjahr 2021 niedergelegt hätte.