4.7.2 Der Lohnausweis für die unselbständige Erwerbstätigkeit bis 30. Juni 2021 weist aus, dass der Beschäftigungsgrad 20 % betragen hat (pag. 29; so auch von der Rekurrentin in der Steuererklärung angegeben [pag. 33]). Das Pensum hat sich im 2021 gegenüber dem Vorjahr nicht verändert (pag. 6-5; im Jahr 2020 hat die Rekurrentin einen Nettolohn von CHF 17'102.-- und eine Spesenentschädigung von CHF 840.-- erhalten). Daneben hat die Rekurrentin bereits im Jahr 2020 ihre selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt (pag. 4-3), wobei sie einen steuerbaren Erfolg von CHF 76'488.-- erwirtschaftet hat (pag. 7, pag. 16 sowie pag.