4.7 Vom 1. Juli 2021 bis 31. Dezember 2021 ist die Rekurrentin einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen, wobei sie keiner Vorsorgeeinrichtung nach Art. 80 BVG angeschlossen war (vgl. pag. 32, wo die Rekurrentin angibt, dass keine Vorsorgebeiträge an die 2. Säule geleistet worden sind). Folglich kann sie für diesen Zeitraum aufgrund von Art. 7 Abs. 1 Bst. b BVV 3 einen grossen Säule 3a-Beitrag abziehen, maximal 20 % des Erwerbseinkommens oder CHF 34'416.-- (40 % von CHF 86'040.--, dem oberen Grenzbetrag gemäss Art. 8 Abs. 1 BVG mit Stand 1.7.2021). Soweit ist die Angelegenheit auch zwischen den Parteien unbestritten.