4.6 Die Rekurrentin war vom 1. Januar 2021 bis 30. Juni 2021 unbestrittenermassen angestellt, sie erzielte aus dieser Anstellung ein Erwerbseinkommen (wobei die Höhe dieses nicht massgeblich ist) und sie war über ihre Arbeitgeberin einer Vorsorgeeinrichtung nach Art. 80 BVG angeschlossen (vgl. entsprechenden Abzug über gesamthaft CHF 767.-- gemäss Lohnausweis, pag. 30). Für diesen Zeitraum war die Rekurrentin damit berechtigt, den kleinen Säule 3a-Beitrag einzuzahlen (Art. 7 Abs. 1 Bst. a BVV 3; so explizit St. Galler Steuerbuch StB 045 Nr. 9 "Beiträge an die gebundene Selbstvorsorge [Säule 3a]", abrufbar unter: , Menu: "Steuern & Finanzen