Die durch das Kreisschreiben skizzierte Lösung erscheint als sachgemäss und es ist kein Grund ersichtlich, weshalb davon abgewichen werden müsste. Damit kommt eine Kumulation des kleinen Säule 3a-Abzugs und des grossen Säule 3a-Abzugs in Betracht – begrenzt durch den Maximalabzug von CHF 34'416.-- in der Steuerperiode 2021 –, wenn die Steuerpflichtige während der Steuerperiode von einer unselbständigen zu einer selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. umgekehrt wechselt und dabei nicht während der gesamten Steuerperiode einer Vorsorgeeinrichtung angehört.