-5- 4.5 Als Verwaltungsverordnung ist das erwähnte KS 18 für die Gerichte rechtlich nicht verbindlich. Indes ist davon gemäss gefestigter Praxis des Bundesgerichts nicht ohne triftigen Grund abzuweichen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen zulässt und eine überzeugende Konkretisierung der gesetzlichen Vorgaben enthält (BGer 2C_522/2018 vom 15.4.2020, E. 4.4.2). Die durch das Kreisschreiben skizzierte Lösung erscheint als sachgemäss und es ist kein Grund ersichtlich, weshalb davon abgewichen werden müsste.