Für die Zeitspanne der Selbständigkeit ohne Anschluss an eine Pensionskasse kann die steuerpflichtige Person bis zu 20 % ihres selbständigen Erwerbseinkommens einbezahlen, vorausgesetzt sie schliesst die Buchhaltung per Ende Jahr ab. Für das betroffene Jahr kann insgesamt (inkl. allfälliger Einzahlung in die kleine Säule 3a) nicht mehr als der in Art. 7 Abs. 1 Bst. b BVV 3 vorgesehene Maximalbetrag einbezahlt werden (KS 18, Ziff. 5.6 Bst. g).