4.4 Vorliegend ist zu beachten, dass die Rekurrentin im Jahr 2021 teilweise einer Vorsorgeeinrichtung angehörte und teilweise nicht. Das KS 18 hält in Ziff. 5.6 Bst. g für diesen Fall fest, dass für die Zeit des Anschlusses an eine Pensionskasse der in Art. 7 Abs. 1 Bst. a BVV 3 vorgesehenen Maximalbetrag in die Säule 3a, für das hier massgebende Steuerjahr CHF 6'883.--, eingezahlt werden kann. Für die Zeitspanne der Selbständigkeit ohne Anschluss an eine Pensionskasse kann die steuerpflichtige Person bis zu 20 % ihres selbständigen Erwerbseinkommens einbezahlen, vorausgesetzt sie schliesst die Buchhaltung per Ende Jahr ab.