4.3 Gemäss dem Wortlaut von Art. 7 Abs. 1 Bst. b BVV 3 ist für die Gewährung des grossen Säule 3a-Abzugs einzig massgebend, dass die Steuerpflichtige keiner Vorsorgeeinrichtung nach Art. 80 BVG angehört. Ob sie Selbständigerwerbende oder Arbeitnehmerin ist, ist nach der Rechtsprechung nicht von Bedeutung. Die Höhe der Beiträge resp. deren steuerliche Abzugsfähigkeit hängt somit davon ab, ob die Steuerpflichtige einer Vorsorgeeinrichtung angehört (BGer 2C_22/2016 bzw. 2C_23/2016 vom 21.4.2016, E. 3.2.2 mit weiteren Hinweisen).