4.2 Der Umfang der möglichen Abzüge ist in Art. 7 BVV 3 festgelegt. Er beträgt gemäss Art. 7 Abs. 1 Bst. a. BVV 3 für Arbeitnehmer und Selbständigerwerbende jährlich bis 8 % des oberen Grenzbetrags nach Art. 8 Abs. 1 BVG, wenn sie einer Vorsorgeeinrichtung nach Art. 80 BVG (Pensionskasse) angehören (kleine Säule 3a). Wenn sie keiner Vorsorgeeinrichtung nach Art. 80 BVG angehören, ist der Abzug gemäss Art. 7 Abs. 1 Bst. b. BVV 3 auf jährlich bis 20 % des Erwerbseinkommens (grosse Säule 3a), jedoch höchstens 40 % des oberen Grenzbetrags nach Art. 8 Abs. 1 BVG begrenzt.